Für einen zweimonatigen Arbeitsausfall zufolge Unfall nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, mit welcher der Verzicht auf die Kündigungssperrfrist von 90 Tagen sowie eine Abgangsentschädigung von betragsmässig exakt drei Monatslöhnen vereinbart wurden, besteht infolge fehlenden Verdienstausfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 10h Abs. 1 AVIV). Erwägungen: I.