Sie hatte nämlich über all die Jahre das wertberichtigte Darlehen in ihren Geschäftsbüchern weitergeführt. Dies hat sie sich entgegenhalten zu lassen und sie darf sich bei späteren Veranlagungen nicht in Widerspruch dazu setzen, was sie früher beim Erlangen des Steuervorteils durch die Wertberichtigung behauptet hat.