Teil N 47). Anders würde es sich verhalten, wenn die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis eines fehlenden Rückzahlungswillens der B. AG vor dem Jahr 2019 gehabt hätte, was jedoch nicht geltend gemacht worden und aufgrund der Akten auch nicht erkennbar ist. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin selbst widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen: Sie hatte nämlich über all die Jahre das wertberichtigte Darlehen in ihren Geschäftsbüchern weitergeführt.