So entfalten die früher getroffenen Veranlagungsverfügungen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Die Beschwerdegegnerin 1 konnte im Rahmen der Veranlagung für das Steuerjahr 2019 sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abweichend würdigen. Dies ist Ausdruck der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht und kein widersprüchliches Verhalten (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O., VII. Teil N 47).