Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nämlich bis zur Steuererklärung 2019 keine Veranlassung, die Wertberichtigung genauer bzw. erneut zu prüfen. Sie hat sich nicht widersprüchlich verhalten, wenn sie eine von der früheren Veranlagung, als sie die Wertberichtigung zum Abzug zuliess, für das Steuerjahr 2019 abweichende rechtliche Würdigung vornahm, indem sie den definitiven Verzicht auf die Darlehensrückzahlung als nachträglich simuliertes Darlehen bzw. als verdeckte Gewinnausschüttung behandelte. So entfalten die früher getroffenen Veranlagungsverfügungen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen.