Dem Argument der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 stelle sich mit der Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Widerspruch zu ihrer eigenen Beurteilung, mit welcher sie mehr als 20 Jahre zuvor die Wertberichtigung zum Steuerabzug zuliess, ist nicht zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nämlich bis zur Steuererklärung 2019 keine Veranlassung, die Wertberichtigung genauer bzw. erneut zu prüfen.