11. März 2011). Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung der nachträglichen Darlehenssimulation zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit des Forderungsverzichts zu erbringen. Der Forderungsverzicht ist folglich nicht geschäftsmässig begründet und er ist zum ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen. Andernfalls würde die Beschwerdeführerin durch die frühere steuerliche Anerkennung der Wertberichtigung und somit des geschäftsmässig begründeten Aufwands einen unrechtmässigen Steuervorteil geniessen.