Somit hatte sich die provisorische Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin 1, das Darlehen könne zurückbezahlt werden, womit die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet sei und zum steuerlichen Abzug zugelassen werden könne, nicht bewahrheitet. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte erst zu diesem Zeitpunkt Anlass, den Drittvergleich vorzunehmen bzw. zu prüfen, ob das Darlehen nachträglich simuliert und damit die Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt war.