Erst nach Verkauf der mit dem Darlehen finanzierten Liegenschaft habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass das Darlehen uneinbringlich und die Schwestergesellschaft zu einem Sanierungsfall geworden sei, weshalb das Darlehen über CHF 182'118.00 gegenüber der B. AG gemäss Steuererklärung 2019 definitiv aus den Büchern der Beschwerdeführerin ausgebucht worden ist. Somit hatte sich die provisorische Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin 1, das Darlehen könne zurückbezahlt werden, womit die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet sei und zum steuerlichen Abzug zugelassen werden könne, nicht bewahrheitet.