4.3. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde das Darlehen der B. AG zum Erwerb einer Liegenschaft gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip im Jahr 2000 eine von der Beschwerdegegnerin 1 steuermindernd akzeptierte Wertberichtigung vor. Damit signalisierte die Beschwerdeführerin, dass sie von der Rückzahlung des Darlehens durch ihre Schwestergesellschaft ausging, andernfalls sie das Darlehen bereits damals definitiv hätte abschreiben müssen. So blieb das Darlehen auch nach der Wertberichtigung in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin bestehen.