Mit der Wertberichtigung wird zum Ausdruck gebracht, dass man die Hoffnung auf eine allfällige Rückzahlung des Darlehens nicht aufgegeben hat und immer noch darauf vertraut, dass sich die Geschäftslage der Darlehensnehmerin im positiven Sinne entwickeln wird. Die Wertberichtigung kann aufgrund ihres provisorischen Charakters periodisch auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERT- SCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 131).