Bei bewusstem oder von Anfang an beabsichtigtem Verzicht auf Rückführung sind die Voraussetzungen einer Darlehenssimulation erfüllt. Nicht geschäftsmässig begründet ist die spätere Abschreibung einer Darlehensforderung beispielsweise dann, wenn ein von Anbeginn gefährdeter Kredit ohne angemessene Sicherheiten gewährt wird oder wenn die Gesellschaft auf die Darlehensrückzahlung verzichtet, obwohl die Forderung noch einbringlich wäre (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 58 N 132). 163 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide