Führt diese Beurteilung zum Resultat, dass das konkrete Darlehen an den Anteilsinhaber bzw. an eine diesem nahestehende Person die Erfordernisse eines sachgemässen Geschäftsgebarens erfüllt, so ist die nachträglich vorzunehmende Abschreibung grundsätzlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Bei bewusstem oder von Anfang an beabsichtigtem Verzicht auf Rückführung sind die Voraussetzungen einer Darlehenssimulation erfüllt.