58 N 128). Der Zeitpunkt des Darlehensverzichts ist der allerspäteste Zeitpunkt, in dem die Wertberichtigung bzw. die Abschreibung auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden kann. Für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Abschreibung des Darlehens muss eine Beurteilung der Darlehensgewährung an sich vorgenommen werden. Führt diese Beurteilung zum Resultat, dass das konkrete Darlehen an den Anteilsinhaber bzw. an eine diesem nahestehende Person die Erfordernisse eines sachgemässen Geschäftsgebarens erfüllt, so ist die nachträglich vorzunehmende Abschreibung grundsätzlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen.