Die Darlehensgewährung selbst ist erfolgsneutral, doch werden spätere Abschreibungen auf dem fiktiven Aktivum steuerlich nicht anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_443/2016, 2C_444/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.4; ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O., III. Teil N 116; LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar zum DBG, 2. Auflage, 2022, Art. 58 N 128). Ein Darlehen kann nicht bloss von Beginn weg simuliert sein, sondern es ergeben sich auch Fälle, in denen ein fehlender Rückerstattungswille nur im Nachhinein angenommen werden kann, weil die Darlehensgeberin erst in einem späteren Zeitpunkt auf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenüber dem Schuldner verzichtet.