Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen damit buchmässige Kapitalentnahmen dar (vgl. ZIGERLIG/O- ERTLI/HOFMANN, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. Auflage, 2014, III. Teil N 111). Bei der verdeckten Gewinnausschüttung geht es somit immer um die Frage der Angemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung bei Transaktionen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber bzw. einer dem Anteilsinhaber nahestehenden Person (vgl. O- ESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 58 N 62 f.).