4.2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalunternehmung einem Beteiligten direkt oder indirekt (über eine nahestehende Person) ohne entsprechende Gegenleistung eine als Aufwand verbuchte Leistung erbringt, die sie im normalen Geschäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht erbringen würde. Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen damit buchmässige Kapitalentnahmen dar (vgl. ZIGERLIG/O- ERTLI/HOFMANN, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. Auflage, 2014, III. Teil N 111).