Die Wertberichtigung sei damals zugelassen worden. Die entsprechende Veranlagung sei rechtskräftig und könne deshalb im Nachhinein nicht ohne weiteres korrigiert werden. In ihrer Vernehmlassung verweise die Beschwerdegegnerin 1 auf einen Mailverkehr zwischen ihr und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2014, welcher nicht den vorliegenden Sachverhalt betreffe. Ob dies statthaft sei, wolle der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Allerdings sei aus heutiger Sicht einzugestehen, dass die damalige Argumentation bei korrekter Betrachtungsweise unter Umständen in Frage gestellt werden könne.