3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, wenn ein Darlehen wertberichtigt werde, komme der Wertberichtigung dieses Darlehens steuerrelevante Bedeutung zu. Zu diesem Zeitpunkt habe die Steuerverwaltung zu prüfen, ob die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet sei. In concreto sei die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss gekommen, dass die Wertberichtigung geschäftsmässig begründet sei. Ob diese Beurteilung im Jahr 2001 richtig gewesen sei oder nicht, könne heute nicht mehr beurteilt werden, sei aber auch nicht mehr relevant. Die Wertberichtigung sei damals zugelassen worden.