In der Vergangenheit hätte sich die Beschwerdeführerin genau mit dieser Begründung gegen die Aufrechnung von wertberichtigten Forderungen als geldwerte Leistung gewehrt und mit E-Mail vom 13. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht, eine Aufrechnung dürfte erst im Zeitpunkt der Abschreibung der Forderung erfolgen. Würde nun dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen, hätte die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der sich widersprechenden Argumentationen während der Laufzeit der Darlehen und dem Zeitpunkt der definitiven Abschreibung zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, ein Darlehen als simuliert zu qualifizieren und demnach als