Vorher habe die Forderung der Beschwerdeführerin trotz ihrer Gefährdung fortbestanden und den Nachweis für den fehlenden Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswillen, welcher massgebend für die Qualifikation als simuliertes Darlehen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können. In der Vergangenheit hätte sich die Beschwerdeführerin genau mit dieser Begründung gegen die Aufrechnung von wertberichtigten Forderungen als geldwerte Leistung gewehrt und mit E-Mail vom 13. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht, eine Aufrechnung dürfte erst im Zeitpunkt der Abschreibung der Forderung erfolgen.