2. Die Beschwerdegegnerin 1 erwidert, es sei vorliegend unstrittig, dass die Beschwerdeführerin der B. AG ein nachträglich simuliertes Darlehen gewährt habe. Strittig sei einzig der Zeitpunkt, ab welchem das Darlehen als simuliert zu gelten habe. Vorliegend sei der Wegfall des Rückzahlungs- und Rückforderungswillens erst mit dem Forderungsverzicht der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Abschreibung der Forderung definitiv erkennbar gewesen.