Dieser Entscheid könne nicht nachträglich abgeändert werden. Würde die Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 stimmen, dass die geschäftsmässige Begründetheit einer Wertberichtigung bzw. die steuerliche Qualifikation einer solchen erst in jenem Zeitpunkt beurteilt werde, in welchem die Geldgeberin definitiv entreichert werde, könne eine Steuerveranlagung, wenn Wertberichtigungen vorgenommen würden, unter Umständen faktisch nie rechtskräftig werden. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit könne dies nicht sein.