Mit dem Zulassen der Wertberichtigungen in den Jahren bis 2000 habe die Beschwerdegegnerin 1 anerkannt, dass die Wertberichtigung einem Drittvergleich standhalte und deshalb steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden könne. Es könne deshalb nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Beurteilung mehr als 20 Jahre nach einem rechtskräftigen Entscheid im Zusammenhang mit der Ausbuchung des Erinnerungsfrankens nochmals revidiere und ihre eigene Beurteilungen in Frage stelle bzw. neu als falsch beurteile. Dieser Entscheid könne nicht nachträglich abgeändert werden.