Forderungsverzicht gegenüber ihrer Schwestergesellschaft sei nicht geschäftsmässig begründet, stelle sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Beurteilungen in den Jahren bis 2000. Mit dem Zulassen der Wertberichtigungen in den Jahren bis 2000 habe die Beschwerdegegnerin 1 anerkannt, dass die Wertberichtigung einem Drittvergleich standhalte und deshalb steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden könne.