1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte per 31. Dezember 2000 ein Guthaben gegenüber der B. AG, einer Schwestergesellschaft der A. AG, von CHF 182'118.00 gehabt. Dieses sei über mehrere Jahre um CHF 182'117.00 auf CHF 1.00 per 31. Dezember 2000 wertberichtigt worden. Diese Wertberichtigungen seien handelsrechtlich notwendig gewesen und seien von der Beschwerdegegnerin 1 als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt und steuermindernd zum Abzug zugelassen worden. Im Jahr 2019 sei der noch bilanzierte Wert dieses Darlehens von CHF 1.00 gewinnmindernd ausgebucht worden.