5. Die Kantonale Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin 1) reichte am 4. Mai 2023 eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 6. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin 2) stellte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies für die Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Mai 2023. (…) III.