Dieses Verhalten sei widersprüchlich und könne nicht akzeptiert werden. Da die Veranlagung 2019 der B. AG bereits in Rechtskraft erwachsen sei, könne auch nicht mehr geltend gemacht werden, dass die erfolgsneutrale Verbuchung bei der B. AG irrtümlicherweise erfolgt sei und korrigiert werde. 4. Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 23. März 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und auf die Aufrechnung von CHF 182'117.00 zu verzichten.