Dies habe sie unterlassen, damit die bestehenden Verlustvorträge in der B. AG nicht tangiert würden. Damit müsste sie auf der anderen Seite der A. AG aber auch die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gewärtigen. Es könne nicht angehen, dass auf der Seite der B. AG von einer unechten Schwestersanierung gesprochen werde, damit die aufgelaufenen Verlustvorträge nicht aufgezehrt würden und auf der Seite der A. AG behauptet werde, es liege eine echte Sanierungsleistung unter Dritten vor, da dies für die A. AG günstiger wäre. Dieses Verhalten sei widersprüchlich und könne nicht akzeptiert werden.