Zudem würden sowohl die A. AG als auch die B. AG durch die C. AG betreut, welche selbst den Betrag von CHF 182'118.00 als unechten Sanierungsbeitrag im Jahr 2019 direkt in das Eigenkapital der B. AG verbucht habe. Hätte es sich um den Sanierungsbeitrag eines Dritten gehandelt, hätte dieser zwingend über die Erfolgsrechnung verbucht werden müssen, mit der Konsequenz, dass die entsprechenden Verlustvorträge in der B. AG aufgezehrt worden wären. Dies habe sie unterlassen, damit die bestehenden Verlustvorträge in der B. AG nicht tangiert würden.