gegeben hätte, ohne Not auf eine Darlehensforderung zu verzichten, ohne dafür auch nur die geringste Gegenleistung zu erhalten. Eine definitive Abschreibung der Forderung in der A. AG wäre nur angezeigt gewesen, wenn die B. AG zahlungsunfähig geworden oder in Konkurs gegangen wäre. Dies sei aber vorliegend beides nicht der Fall. Zudem würden sowohl die A. AG als auch die B. AG durch die C. AG betreut, welche selbst den Betrag von CHF 182'118.00 als unechten Sanierungsbeitrag im Jahr 2019 direkt in das Eigenkapital der B. AG verbucht habe.