Sie stelle die Wertberichtigung bezüglich der Darlehensforderung im Jahr 2001 nicht in Frage. Damit sei aber kein Präjudiz geschaffen worden, welches eine spätere steuerrechtliche Qualifikation einer unechten Schwestersanierung verunmöglichen würde. Eine solche Prüfung finde erst in jenem Zeitpunkt statt, in welchem die Geldgeberin definitiv entreichert werde. Bei den Gesellschaften A. AG und B. AG mit dem Aktionariat von Vater und Sohn handle es sich nicht um unabhängige Dritte. So sei fraglich, ob es für einen solchen unabhängigen Dritten einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund