Würde dies zugelassen, könnte eine Verjährung, welche der Rechtssicherheit diene, bei Wertberichtigungen nie eintreten. Selbst wenn die Kantonale Steuerverwaltung auf ihren Entscheid und ihre Beurteilung aus dem Jahr 2001 materiell zurückkommen dürfte, was bestritten werde, sei festzustellen, dass die Verjährung in jedem Fall eingetreten sei. 3. Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache der A. AG ab.