So sei das Darlehen der A. AG gegenüber der B. AG, einer Schwestergesellschaft, zum Erwerb einer Liegenschaft gewährt worden. Nachdem habe festgestellt werden müssen, dass die Werthaltigkeit dieser Liegenschaft nicht mehr gegeben sei und Abschreibungen notwendig geworden seien, habe das Darlehen im 2001 wertberichtigt werden müssen, was von der kantonalen Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt worden sei. Erst mit der Veräusserung der mit dem Darlehen finanzierten Liegenschaft habe sich ergeben, dass das Darlehen definitiv nicht mehr zurückgeführt werden könne.