1. Mit Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Januar 2023 wurde der A. AG für die Steuerperiode 2019 beim Reingewinn eine verdeckte Gewinnausschüttung über CHF 182'117.00 aufgerechnet. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 3. Februar 2023 Einsprache mit dem Antrag, auf die Aufrechnung von CHF 182'117.00 infolge unechter Schwestersanierung sei zu verzichten.