In Würdigung der obgenannten gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Klägerin seit 1. April 2004 bis zum zweiten Schub im Jahr 2007 in einem leistungsausschliessenden Pensum arbeitsfähig gewesen war. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008 wurde somit unterbrochen. Die Beklagte ist folglich nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist.