Trotzdem hielt die Klägerin am Besuch der Maturitätsschule fest. Damals wurde nicht abgeklärt, ob die Klägerin mit einer Arbeitstätigkeit, welche weniger hohe Anforderungen an ihre kognitive Leistungsfähigkeit gestellt hätte, für längere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig hätte sein können. Inwiefern die erste Anmeldung für eine Invalidenrente über 30% im Mai 2005, wie von der Klägerin behauptet, in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen, und nicht vielmehr mit dem Zweck, die Maturitätsschule besuchen zu können, ohne nebenbei eine 50%ige Arbeitstätigkeit leisten zu müssen, erfolgte, kann offenbleiben.