Schliesslich konnte die Klägerin auch keine objektiven Kriterien ins Feld führen, dass sie wegen ihrer MS-Krankheit bis zum zweiten Schub im Jahr 2007 nicht hätte arbeiten können: Bereits vor Beginn des Besuchs der ISME wurde nämlich der Klägerin durch Dr. med. B. eine Minderung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeiten, wohl auf deren Angaben, dass sie bei längerer geistiger Arbeit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite habe, bescheinigt. Trotzdem hielt die Klägerin am Besuch der Maturitätsschule fest.