Diese Anmeldung führte nämlich gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2005 nicht zu einer Rentenleistung, zumal damals das Wartejahr nicht erfüllt war und entsprechend die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 30% als kaufmännische Angestellte bzw. eine dem Leiden angepasste Tätigkeit auch nicht geprüft werden musste. Auch mit Verfügung vom 14. Juni 2006, welche vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2007 bestätigt wurde, wurde mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 31. August 2005 keine Invalidenrente zugesprochen.