Der Auffassung der Klägerin, die Anmeldung bei der IV im Mai 2005 beweise, dass es ihr damals nicht gut gegangen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Anmeldung führte nämlich gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2005 nicht zu einer Rentenleistung, zumal damals das Wartejahr nicht erfüllt war und entsprechend die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 30% als kaufmännische Angestellte bzw. eine dem Leiden angepasste Tätigkeit auch nicht geprüft werden musste.