6.7. Zusammenfassend liegen keine besondere Umstände vor, welche auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit ihrem ersten MS-Schub im Jahr 2003 hingewiesen hätten. Die Klägerin hat sich davon so weit erholt, dass sie wieder in der Lage war, von April bis Mitte August 2004 eine Erwerbstätigkeit mit normaler Leistungsfähigkeit auszuüben. Anschliessend bezog sie bei selbst deklarierter voller Vermittlungsfähigkeit während über eineinhalb Jahren von der Arbeitslosenversicherung Leistungen und trat nach Ende der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder im Jahr 2006 neben der Maturitätsausbildung eine Saisonstelle im Gastgewerbe an.