ISME), womit er nicht eine Mittelschulausbildung mit einer allfälligen Anschlussausbildung an einer Fachhochschule oder Uni, sondern einen Lehrabschluss empfehle, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Klägerin nicht in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen Lernschwierigkeiten besass. Spätestens die Absolvierung der ISME mit monatelanger Teilzeitbeschäftigung im Gastrogewerbe im Jahr 2006 hat den zeitlichen Zusammenhang unterbrochen, zumal diese die Klägerin mindestens im gleichen Mass körperlich und geistig beanspruchte wie ihre Arbeitsstelle beim Kanton Appenzell I.Rh. und die daran anschliessende Stelle bei der C. AG.