B. und Dr. med. F. haben in ihren Berichten in den Jahren 2005 und 2006 ihre damals je aktuelle Beurteilung abgegeben, und eine erst nach über 18 Jahren rückwirkende, andere Einschätzung würde für den Nachweis, dass die Klägerin bereits seit den Jahren 2004 und 2005 wegen ihrer MS- Erkrankung erheblich und dauerhaft an ihrem funktionellem Leistungsvermögen einbüsste, nicht genügen.