Auf die von der Klägerin beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens und Befragung von Dr. med. B. und Dr. med. F. zu ihren Zeugnissen kann verzichtet werden. So ist mit einem Aktengutachten keine objektive Prüfung des Gesundheitszustands der Klägerin vor 20 Jahren möglich, fehlen doch während der massgeblichen Zeit - mit Ausnahme der oben erwähnten - Untersuchungsberichte und Befunde. Somit würden mit einem solchen Gutachten keine neuen objektiven Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse gewonnen werden können. Dr. med. B. und Dr. med.