6.5. Dr. med. F. reichte Dr. med. B. den Bericht vom 6. Juli 2006 über die Untersuchung der Klägerin vom 8. Juni 2006 ein. Als Zwischenanamnese hielt er fest, dass die Klägerin zur Verlängerung des Kostengutsprachegesuchs für das Präparat Rebif in der Multiple Sklerose-Sprechstunde vorsprach. Sie habe berichtet, es gehe ihr insgesamt sehr gut, es seien keine schubverdächtigen Ereignisse aufgetreten. Eine Begleitmedikamentation zum Rebif sei nicht notwendig. Die Klägerin beklagte, wie bereits in früheren Untersuchungen, eine raschere Ermüdbarkeit und geringere Belastbarkeit, diese sei jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben.