Hinzu kommt, dass die Klägerin die MS-Sprechstunde in der Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, am 2. Juni 2005 nicht wahrgenommen hat, sondern wenig später einzig wegen der Kostengutsprache für Therapiefortführung in der Klinik für Neurologie erschien, was ebenfalls darauf hinweist, dass sie seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004, also wenige Tage vor der 100%-igen Arbeitstätigkeit bei der C. AG, keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wahrgenommen hat, somit auch keine Beeinträchtigung der vollen Arbeitsfähigkeit, welche sie gegenüber der Arbeitslosen-