Selbst wenn diese ärztlichen Bescheinigungen uneingeschränkt beachtet würden, liegt jedenfalls für die Zeitspanne zwischen 1. April 2004 und 1. April 2005 kein ärztliches Attest einer Arbeitsunfähigkeit in den Akten. Dies bestätigte die Klägerin in ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. Mai 2005 gleich selbst, worin sie einzig die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2004 angab.