Es ist dabei zu berücksichtigen, dass diese ärztlichen Einschätzungen betreffend Arbeitsunfähigkeit als Annahmen zu werten sind, zumal die Klägerin in jenem Zeitraum - zumindest zwischen 1. April 2005 und der Aufnahme der Sommersaisonstelle im Gastgewerbe im Jahr 2006 - nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Ebenfalls unklar ist, ob sich diese Einschätzungen nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin oder auch auf eine dem damals aktuellen Leiden angepasste Tätigkeit bezogen.