Andererseits wurde aber eine Arbeitsunfähigkeit ab April bzw. Juni 2005 zwischen 30% bis 40% bescheinigt, ohne dass die beiden Ärzte eine objektive kognitive oder neuropsychologische Testung der Klägerin vorgenommen hätten. Vielmehr stützten sie sich einzig auf die Angaben der Klägerin ab. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass diese ärztlichen Einschätzungen betreffend Arbeitsunfähigkeit als Annahmen zu werten sind, zumal die Klägerin in jenem Zeitraum - zumindest zwischen 1. April 2005 und der Aufnahme der Sommersaisonstelle im Gastgewerbe im Jahr 2006 - nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.