Diese ärztlichen Bescheinigungen sind zu hinterfragen. Einerseits wurde angegeben, dass sich der neuropsychologische Befund seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004, als der Klägerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war und sie vier Tage später bei der C. AG mit einem vollen Pensum als Sachbearbeiterin begann, deutlich gebessert habe und auch kein neues Schubereignis hinzugekommen sei. Andererseits wurde aber eine Arbeitsunfähigkeit ab April bzw. Juni 2005 zwischen 30% bis 40% bescheinigt, ohne dass die beiden Ärzte eine objektive kognitive oder neuropsychologische Testung der Klägerin vorgenommen hätten.